top of page
KAPITEL 5: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

​

ARTIKEL 42 PARITÄTISCHE PLATTFORMEN

 

42 A). BEREITSCHAFTSDIENST: OBERE GRENZEN

 

Es wird entschieden, eine paritätische Plattform zu bilden, um die Einführung einer Regelung betreffend die obere Grenze in Zusammenhang mit den Bereitschaftsdienststunden bzw. den effektiven Arbeitsstunden im Rahmen des Bereitschaftsdiensts zu besprechen. Die Schlussfolgerungen dieser paritätischen Plattform sind Bestandteil der Verhandlungen der nächsten CCT-FHL. Die Arbeiten der Plattform „Bereitschaftsdienst“ werden für die Dauer des vorliegenden Kollektivvertrags verlängert.

 

42 B). REDUZIERTE ARBEITSZEIT FÜR ÜBER FÜNFZIGJÄHRIGE ARBEITNEHMER

 

Im Hinblick auf die Einführung in den Kollektivvertrag eines Systems zur reduzierten Arbeitszeit für über fünfzigjährige Arbeitnehmer, haben die unterzeichnenden Parteien beschlossen, die methodischen Grundlagen dieses Systems innerhalb der paritätischen Vertragskommission auszuarbeiten. Diese Methodologie muss den folgenden Parametern Rechnung tragen:

​

  1. finanzielles Gleichgewicht der vorgesehenen Maßnahme für die Mitgliedsbetriebe der FHL;

  2. Effizienz der Verwaltung der Abteilungen durch die betroffenen Geschäftsleitungen;

  3. Definition der Zugangskriterien.


Die paritätische Vertragskommission wird o.g. Methodologie erstellen und auswerten, ob sie den Parametern 1 bis 3 für die Einführung eines Systems zur reduzierten Arbeitszeit für über fünfzigjährige Arbeitnehmer entspricht. Nur eine positive Bewertung der Punkte 1 bis 3 hat die Einführung dieses Systems zur Folge.


Wenn sich ein oder mehrere Elemente, die Punkte 1 bis 3 betreffend, nach der Einführung des Systems ändern, wird die paritätische Vertragskommission diese Elemente erneut überprüfen um sie an die neuen Anforderungen anzupassen. Die Arbeiten der Plattform „reduzierte Arbeitszeit für über fünfzigjährige Arbeitnehmer“ werden für die Dauer des vorliegenden Kollektivvertrags verlängert.


42 C). FUNKTIONSBASIERTES ENTLOHNUNGSSYSTEM UND AUFWERTUNG DER LAUFBAHNEN

 

Angesichts der Entwicklung der Inhalte der verschiedenen Lehrgänge, und insbesonders die vom Gesetzgeber entschiedene generelle Entwicklung der Einstufung der Studien und Diplome verschiedener Gesundheitsberufe,


angesichts der im Jahre 1995 erfolgten Aufwertung der Studien zum medizinisch-technischen Assistenten und zum Krankenpfleger der Berufe im Gesundheitswesen und der sozialen Berufe in der Oberstufe des technischen Unterrichts im technischen Sekundarunterricht, welche seither zum Abschlussdiplom der technischen Studien führen,


angesichts der Aufwertung der Studien zum Hilfspfleger mit seither Erhalt des „CATP“,


angesichts der Tatsache, dass diese generelle Entwicklung, welche durch den Gesetzgeber betreffend das Studienniveau und die Diplome im Gesundheitswesen entschieden wurde, bis zum heutigen Tage nicht vom Gesetz über die Gehälter der Staatsbeamten anerkannt wurde,


angesichts der Erklärung der Regierung eine Revision der Gehälter der Staatsbeamten vorzunehmen, und dass in dieser Revision logischerweise das Projekt der Aufwertung der Laufbahnen dieser Berufe im Gesundheitswesen und ihrer Spezialisierung inbegriffen wäre,


angesichts der Wichtigkeit des Krankenhaussektors in einem sozialen und nationalen Kontext,


angesichts der Gelegenheit die interne Gerechtigkeit der Löhne zu verbessern und die (zahlreichen) neuen Funktionen, welche in den letzten Jahren entstanden sind, gemäß ihrem angemessenen Wert zu schätzen,


angesichts der Absicht der FHL und der unterzeichnenden Gewerkschaften OGB-L und LCGB den sozialen Frieden im Krankenhaussektor kurzfristig und langfristig zu bewahren und zu diesem Zweck den Artikel 28 des vorliegenden Kollektivvertrags einzuhalten,


behalten die unterzeichnenden Sozialpartner des vorliegenden Kollektivvertrags folgendes zurück:


sie bestehen auf die Notwendigkeit den Schutz und die Verbesserung der Perspektiven der Personalpolitik im luxemburgischen Krankenhauswesen voranzutreiben, in Anbetracht des nationalen wirtschaftlichen Umfelds,


sie beschließen, zu diesem Zweck eine paritätische Plattform „Funktionsbasiertes Entlohnungssystem und Aufwertung der Laufbahnen“ zu schaffen, die als Aufgabe hat:

:

​

  • das derzeitige Bezahlungssystem zu vervollständigen, indem man zunächst für bestimmte Funktionen zusätzliche Gewichtungskriterien integriert (zusätzlich zu der Einstufung des Basisstudiums und des Dienstalters). Diese Kriterien, in der Anzahl von 6 bis 8, werden herausgewählt um auf die angemessenste Art das Arbeitsumfeld des luxemburgischen Krankenhaussektors widerzuspiegeln;
     

  • die Arbeiten betreffend der nachstehenden Etappen zu leisten:
     

1. ein Inventar der Funktionen aufstellen,
 

2. ein Projektvorgehen aufstellen (Priorisierung der zu analysierenden Funktionen, Planung der Arbeiten und der zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, usw.)

3. Modellsimulationen durchführen:

  • Funktionsprofile ausarbeiten,

  • die oben erwähnten Kriterien wählen,

  • die Funktionen abwiegen,

  • die Funktionen in einheitliche Kategorien klassifizieren,

  • Berechnung der Auswirkung des Modells.
     

4. Wahl des endgültigen Modells,

​

5. die Übergangsmaßnahmen festhalten.


Der Aspekt betreffend die Aufwertung der Berufe wird in der Gewichtung der festgehaltenen Kriterien berücksichtigt.


Aufgrund der Schlussfolgerungen, die am Ende der oben erwähnten Arbeiten gezogen werden, wird die Plattform gegebenenfalls Empfehlungen festhalten, welche Schritte, Initiativen und Eingriffe gegenüber der Regierung und anderen Instanzen für notwendig gehalten werden. Bei Übereinkommen über einen von den Vertragsparteien unterzeichneten Text werden die unterzeichnenden Sozialpartner des vorliegenden Kollektivvertrags bei den zuständigen Instanzen intervenieren um die Modalitäten der Einführung auszuhandeln.


Die Arbeiten der Plattform „Funktionsbasiertes Entlohnungssystem und Aufwertung der Laufbahnen“ wird für die Dauer dieses CCT verlängert.

 

Der Teil zur „Aufwertung der Laufbahnen“ war Gegenstand einer am 21. Juni 2017 zwischen den Parteien unterzeichneten Erneuerung des FHL Kollektivvertrages (CCT-FHL).


42 D). ARBEITSPLATZERHALT

 

Die Vertragspartner stellen fest, dass der Artikel 36 der CCT-FHL umformuliert werden muss. Sie halten fest, dass der Zeitraum um diese Arbeit und die Ausführungsbestimmungen zu beenden, bis zum 31. Dezember 2013 verlängert wird. So lange wie diese Arbeiten nicht beendet sind, bleibt der Artikel 36 der CCT-FHL, koordinierter Text vom 08.07.2005, in seiner Gesamtheit gültig.


Die Vertragspartner verpflichten sich deshalb die Diskussionen über eine Neuformulierung des Artikels 36 im nachfolgenden Rahmen weiterzuführen. Diese Bestimmungen stellen nur den Rahmen dar, der in Abhängigkeit von den bis zum 31.12.2013 durchgeführten Überlegungen mit mehr Präzision definiert beziehungsweise angepasst werden muss. Die Arbeiten können nicht abgeschlossen werden bevor die Allgemeingültigkeit der CCT FHL nicht erklärt oder abgelehnt wurde.


Die verschiedenen Möglichkeiten des aktuellen Artikels 36 werden im Rahmen einer paritätischen Arbeitsgruppe “Arbeitsplatzerhalt” analysiert. Für die unten aufgeführten Fälle ist schon jetzt vorgesehen gemäß dem nachfolgenden Rahmen zu arbeiten.
Im Fall

​

  • von Synergien zwischen zwei oder mehreren Arbeitgebern, die Mitglied in der FHL sind,

  • von Auslagerungen von einem Tätigkeitsbereich eines Mitglieds der FHL in den Tätigkeitsbereich eines anderen Mitglieds der FHL

  • der Schließung eines Tätigkeitsbereichs eines Mitglieds der FHL aufgrund einer Tätigkeitsstilllegung

​

tritt ein Arbeitsplatzschutz für jeden Arbeitnehmer in Kraft und dies auf zwei Ebenen:

 

a) Arbeitsplatzschutz im ursprünglichen Betrieb:


Bei dieser ersten Ebene engagiert sich der Arbeitgeber alle hausinternen Möglichkeiten festzustellen, um dem Arbeitnehmer hausinterne Versetzungen ohne Einkommensverlust vorzuschlagen. Dieses geschieht zwischen Direktion und Personaldelegation, und die Umsetzung wird entsprechend den Vereinbarungen, die in einer, 2013 ins Leben zu rufenden, paritätischen Arbeitsgruppe “Arbeitsplatzerhalt” gefunden werden sollen, durchgeführt.


b) Arbeitsplatzgarantie im Krankenhausbereich:


Bei dieser zweiten Ebene identifizieren die Krankenhäuser Stellenangebote im gesamten Krankenhausbereich um dem Arbeitnehmer Versetzungen ohne Einkommensverlust innerhalb der Krankenhäuser vorzuschlagen.


Diese Prozedur wird im Rahmen einer paritätischen Koordinationsgruppe durchgeführt, welches aus Vertretern der Krankenhäuser und den Gewerkschaften besteht. Vertreter der ADEM werden zu diesen Versammlungen eingeladen um das Angebot von alternativen Arbeitsplätzen auszuweiten.


Jede vorgeschlagene Lösung kann vom Arbeitnehmer angenommen oder abgelehnt werden.


Der Arbeitnehmer, der die vorgeschlagene Lösung annimmt, kann sich dann nicht mehr auf die Bestimmungen seines ursprünglichen Arbeitsvertrags berufen um sich gegen eventuelle Konsequenzen, die aus der neuen Arbeitsstelle und den neuen Arbeitsbedingungen entstanden sind, zu widersetzen. Die Anpassung der Gehaltsbedingungen ist jedoch an den vorherigen Beschluss der Koordinationsgruppe gebunden.

​

Wenn der Arbeitnehmer die vorgeschlagene Lösung verweigert, kann der Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.


Die Ausführungsbestimmungen werden entsprechend den Übereinkünften einer paritätischen Arbeitsgruppe “Arbeitsplatzerhalt” festgelegt, die 2013 gegründet wird.


ARTIKEL 43: DIENSTALTERBONUS


Die Bestimmungen von Artikel 14 B). in Zusammenhang mit dem Dienstalterbonus können die erworbenen Rechten der Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.1990 in einem Dienstverhältnis standen, nicht beeinträchtigen.

​

ARTIKEL 44: ÜBERGANGSMAßNAHMEN

​

44 A). LAUFBAHNWECHSEL ZUM 1. OKTOBER 2017

​

  1. Der Begriff des fiktiven Alters für den Beginn einer Laufbahn wird für die Einstellung ab dem 1. Oktober 2017 abgeschafft. Für die am 30. September 2017 im Dienst stehenden und am 1. Oktober 2017 noch im Dienst stehenden Mitarbeiter hat diese Abschaffung keine Wirkung - sie wird nicht zu einer Neuberechnung der Laufbahn führen.

  2. Das Fälligkeitsdatum der Zweijahresfristen wird durch die Einführung der neuen Laufbahn nicht verändert.

  3. Personen, die am 30. September 2017 eine Prämie auf der Grundlage von Artikel 15B oder 15C des koordinierten Textes der CCT FHL vom Dezember 2014 erhalten und die am 1. Oktober 2017 noch im Dienst sind, behalten ihre Prämie, sofern die Summe aus der ehemaligen Basislaufbahn und der Prämie vorteilhafter ist als die neue Laufbahn. Andernfalls kann auf die Prämie verzichtet werden.

  4. Alle Mitarbeiter, die am 30. September 2017 im Dienst standen und am 1. Oktober 2017 noch im Dienst standen, werden in die neuen Laufbahn umgegliedert, die ab dem 1. Oktober 2017 gelten. Die Einstufung in die neuen Laufbahnen erfolgt nach den folgenden Regeln:

 

Allgemeine Regeln:

 

a) Grundsätzlich werden die Mitarbeiter in der neuen Lohntabelle auf der Stufe klassifiziert, die unmittelbar über dem Punktwert der am 1. Oktober 2017 erreichten Stufe liegt. So werden Mitarbeiter, die im Oktober auf der Grundlage ihrer bisherigen Laufbahn eine Biennale (Zweijahresperiode) gehabt hätten, zunächst von der Biennale profitieren, bevor sie in die neue Laufbahn eingeordnet werden.


b) Für Universitätskarrieren, die jetzt als CA10 oder CS10 eingestuft sind, liegt die Einstufung auf der gleichen oder unmittelbar höheren Stufe in Punkten.


c) Für Mitarbeiter, die die Stufe mit der letzten Biennale (Karriere-Ende) in ihrer früheren Karriere erreicht haben, wird die Anzahl der Stufen, die am Ende ihrer Laufbahn in der früheren Karriere erreicht wurden, zu der Stufe hinzugefügt, der nach der Regel der neuen Einstufung in der nächsthöheren Stufe erreicht wurde.


d) Eine Tabelle, aus der hervorgeht, wie die Schritte am 1. Oktober 2017 (tableau de matching) sowohl nach den oben genannten allgemeinen als auch nach den unten aufgeführten spezifischen Regeln aufeinander abgestimmt sind, ist diesem Text beigefügt (Anhang 5ter).


Spezifische Regeln::

 

a) Für ehemalige aufgewertete Karrieren (OU1, ES1, ES2 (außer Erzieher), ES3, ES4) werden, angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen den neuen und den alten Laufbahnen, die jeweilige neue Laufbahntabelle vorübergehend fiktiv um eine oder mehrere Stufen reduziert, um die Stufe in der neuen Laufbahn zu bestimmen.
Die betroffenen Mitarbeiter werden in die neue Karrierestufe auf dem Wertniveau eingestuft, das unmittelbar über dem Punktwert der am 1. Oktober 2017 erreichten Stufe liegt, erhöht um eine Biennale (Zweijahresperiode).


b) Mitarbeiter, die am 30. September 2017 angestellt waren und am 1. Oktober 2017 noch angestellt waren und in der Karriere EA2 klassifiziert wurden, werden ausnahmsweise in der Karriere CA3bis klassifiziert. Dennoch wird die Lohntabelle am Ende der Karriere bei 268 Punkten enden. Sie ist in der Tabelle „Lohntabelle“ (Anhang 5bis) enthalten.


c) Jeder Mitarbeiter, der am 30. September 2017 angestellt war und am 1. Oktober 2017 noch angestellt war, erhält mit seiner Gehaltsabrechnung vom Oktober 2017 ein aktualisiertes „Karriereblatt“ zu seiner Information.


d) Den Unterzeichnern ist bekannt, dass die neuen Laufbahnen eine andere Entwicklung aufweisen als die alten Laufbahnen. Grundsätzlich sind die neuen Laufbahnen bei kumuliertem Einkommen mindestens gleichwertig mit den alten Laufbahnen auf der Grundlage einer vollen Lebensarbeitszeit von 38 Jahren, mit Ausnahme der unter Punkt b) genannten spezifischen Regeln.
Die Unterzeichnerparteien haben Fälle identifiziert, in denen das kumulierte Einkommen im Laufe bestimmter Laufbahn niedriger sein kann als unter der früheren Laufbahn.


e) Es kann vorkommen, dass der Arbeitnehmer, der am 30. September 2017 im Dienst steht und am 1. Oktober 2017 noch im Dienst ist, so alt ist, dass er nicht in der Lage sein wird, auf ein vorteilhafteres Niveau aufzusteigen, wenn er bereits das Pensionsalter oder eine vorzeitige Alterspension erreicht hat.


Damit den betroffenen Arbeitnehmer kein Verlust entsteht, wird Folgendes beibehalten. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass vorzeitige freiwillige Abgänge nicht von diesen Maßnahmen betroffen sind:


Für jeden einzelnen Arbeitnehmer, dessen kumulierte Differenz zum Zeitpunkt des Rentenalters zwischen der alten und der neuen Laufbahn einen negativen Saldo aufweist, hat der Arbeitnehmer ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf einen individuellen monatlichen Zuschlag zum Ausgleich des mit der Einstufung in die neue Laufbahn verbundenen Verlustes.


In diesem Fall beginnt der Anspruch auf die individuelle Monatszulage ab dem ersten Monat, in dem sich eine negative Differenz in der kumulierten Differenz zwischen der alten und der neu berechneten Karriere ergibt.


Der individuelle monatliche Zuschlag ist die Differenz zwischen der Anzahl der Punkte in der alten Laufbahn und der Anzahl der Punkte in der neuen Laufbahn für die jeweilige Stufe.


Der Betrag des individuellen monatlichen Zuschlags entspricht der im vorherigen Absatz bestimmten Punktzahl, multipliziert mit dem Wert des in Artikel 13 festgelegten Indexpunktes zum Zeitpunkt der Fälligkeit des individuellen monatlichen Zuschlags.


Der individuelle monatliche Zuschlag wird monatlich gezahlt, solange die Anzahl der Punkte in der neuen Laufbahn niedriger ist als die Anzahl der Punkte in der alten Laufbahn für die betreffende Stufe, gegebenenfalls bis zum Ende des Arbeitsvertrags.


5. Alle Zähler, die in Stunden für jeden Mitarbeiter ausgedrückt werden, werden zum 30. September 2017 eingefroren und mit dem entsprechenden Stundensatz bewertet. Jeder Mitarbeiter erhält am 30. September 2017 eine Abrechnung dieser Stunden, im Prinzip mit der Gehaltsabrechnung vom September 2017.

​

Dies sind die folgenden Zähler:

​

1) Überstundenguthaben (CHE/CHS),

2) Ruhetage (für Bereitschaftsdienst und Verfügbarkeit, Vergütung für Nachtarbeit, Nichteinhaltung der Anzahl der freien Wochenenden, Nichteinhaltung der ununterbrochenen Ruhezeit pro Woche).


Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können diese Zähler mit dem am 30.09.2017 geltenden Stundensatz ausgezahlt werden.


Für den Fall, dass diese Stunden durch Freizeit ausgeglichen werden, wird der Stundensatz zum Zeitpunkt der Erholung angewendet.


Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 1. Oktober 2017 können aus früheren Jahren übertragene und bis zum 30. September 2017 fällige und noch nicht genommene Urlaubstage durch Berechnung mit den Werten vor Inkrafttreten der Neubewertungsmaßnahmen am 1. Oktober 2017 bezahlt werden.


44 B.) SPEZIFISCHE REGELN FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. OKTOBER 2017 BIS ZUM 30. SEPTEMBER 2019

 

Mitarbeiter, die in einer Laufbahn nach CS4 oder CS8 mit einem Eintrittstermin zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. September 2018 eingestellt wurden, werden auf der Grundlage der Laufbahn nach CS4bis oder CS8bis eingestellt. Diese Laufbahnen entsprechen den Laufbahnen CS4 oder CS8 abzüglich zweier Stufen.


Mitarbeiter, die in einer Laufbahn nach CS4 oder CS8 eingestellt wurden und zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2019 in Dienst gestellt wurden, werden auf der Grundlage der Laufbahn nach CS4ter oder CS8ter eingestellt. Diese Laufbahnen entsprechen den Laufbahnen CS4 oder CS8 abzüglich einer Stufe.


Die Entwicklung dieser „bis“ und „ter“ Karrieren ist in der Tabelle „Lohntabelle“ in Anhang 5bis dargestellt.

​

​

​

Dienstalterbonus
Übergangsmaßnahmen
bottom of page